Wer Entscheidet für Mich, Sofern Ich Dazu Nicht Mehr IN der Lage Bin?

Text: Christoph Peterer*
Fotos: pixelio.de/Helene Souza

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LD – Mag

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Dem medizinischen Fortschritt ist es zu verdanken, dass wir immer älter werden. Zugleich nehmen jedoch Situationen zu, in welchen wir häufiger als früher, zum Beispiel infolge Altersdemenz, unsere Urteilsfähigkeit einbüssen. Doch wer entscheidet dann für uns? Wie kann sichergestellt werden, dass unser Wille trotz Verlust der Urteilsfähigkeit respektiert wird?

Mit dem Erlass eines sogenannten Vorsorgeauftrags - in Deutschland und Österreich Vorsorgevollmacht genannt - besteht heute die Möglichkeit, selber und verbindlich zu bestimmen, wer welche Aufgaben im Falle einer Urteilsunfähigkeit übernehmen soll. Denn die in einem persönlichen Vorsorgeauftrag festgelegten Anordnungen müssen von den Erwachsenenschutzbehörden respektiert werden. Die behördliche Fremdbestimmung einer urteilsunfähigen Person wird somit durch den Erlass eines Vorsorgeauftrags ausgeschlossen. In der Schweiz, Deutschland und Österreich werden im Vergleich zu anderen europäischen Staaten überdurchschnittlich viele Vertretungspersonen eingesetzt, da Sozial- und Pflegeleistungen hier überwiegend als Geldleistungen an die Leistungsberechtigten ausgerichtet werden. Daraus folgt ein höherer Bedarf an Vertretungspersonen. Dies zum Beispiel im Gegensatz zu den skandinavischen Ländern, in welchen die Sozialleistungsträger die Kosten der Leistungsberechtigten unmittelbar übernehmen und die Einsetzung von Vertretungspersonen diesbezüglich weniger erforderlich scheint.  

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede urteilsfähige Person Weisungen und Vollmachten im Falle des Eintritts ihrer Urteilsunfähigkeit festlegen. Dadurch ist es ihr möglich, detaillierte Anordnungen zu treffen, welche Personen in welchen Tätigkeitsfeldern und nach welchen Handlungs- und Entscheidungsrichtlinen für sie handeln sollen. Zu unterscheiden sind hierbei Weisungen, welche sich einerseits auf die Personensorge und andererseits auf die Vermögenssorge der auftraggebenden Person beziehen. In beiden Bereichen ist auch die Regelung der damit zusammenhängenden Rechtsvertretung gegenüber Privaten und Behörden möglich.
  • Die Personensorge umfasst die persönliche Fürsorge der auftraggebenden Person und somit die Sorge und Entscheidung in allen persönlichen Angelegenheiten wie zum Beispiel die Sorge um das psychische und physische Wohl, Pflege von sozialen Kontakten, Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen, aber auch Entscheidungen über eine Heimplatzierung. Diese Hilfeleistungen werden von der im Vorsorgeauftrag beauftragten Person oft unter Beizug von Hilfspersonen wie z.B. Ärzte und anderen medizinischen Fachpersonen, Hauspflegediensten und Angehörigen erbracht.
  • Die Vermögenssorge betrifft den Erhalt und die Verwaltung des Vermögens der urteilsunfähigen Person. Ebenso ist die Bearbeitung der persönlichen Post, die Begleichung von Rechnungen sowie der Abschluss von Bankgeschäften davon erfasst. Sind Wertschriften zu verwalten, ist die beauftrage Person befugt, zur Erledigung dieser Aufgabe Fachpersonen wie beispielsweise Vermögensverwalter oder Banken beizuziehen. Die im Rahmen der Vermögenssorge getätigten Geschäfte und Verwaltungsmassnahmen sind von der beauftragten Person sorgfältig zu dokumentieren.
  Anhand einer detaillierten Regelung ist es der auftraggebenden Person möglich, den Inhalt und Umfang des Vorsorgeauftrags auf ihre spezifische Situation sowie ihre Wünsche zuzuschneiden. Damit wird verhindert, dass der Vorsorgeauftrag bei Unklarheiten durch die zuständige Erwachsenenschutzbehörde ausgelegt werden muss und auf dieser Grundlage Entscheide getroffen werden, welche die auftraggebende Person anders geregelt hätte. Die mit den im Vorsorgeauftrag festgelegten Aufgaben betraute Person ist klar zu bestimmen, wobei verschiedene Personen für einzelne Aufgaben (Personensorge, Vermögenssorge) vorgesehen werden können. Zusätzlich können Ersatzpersonen bestimmt werden, falls die vorgesehene Person den Auftrag aufgrund von Krankheit oder anderen Gründen nicht ausführen kann. Ebenso kann die Entschädigung der beauftragten Person für die Übernahme der Aufgabe festgelegt werden. Beim Erlass eines Vorsorgeauftrags sind gewisse Formvorschriften zu beachten, wodurch leichtsinniges und unüberlegtes Handeln verhindert werden soll. Ein Vorsorgeauftrag kann deshalb entweder wie ein Testament, d.h. von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, oder dann durch einen Notar ausformuliert und öffentlich beurkundet werden. Letzteres stellt dabei sicher, dass keine Fragen betreffend Inhalt des Auftrags und Urteilsfähigkeit der auftraggebenden Person im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags auftreten. Insoweit ist die öffentliche Beurkundung der handschriftlichen Verfassung vorzuziehen. Damit ein Vorsorgeauftrag bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit gefunden wird, kann dieser in der Schweiz bei der zuständigen Zivilstandsbehörde am Wohnort der auftraggebenden Person registriert werden. In Deutschland ist eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarenkammer möglich. In Österreich entspricht dies der Registrierung beim Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, welches bei der Österreichischen Notariatskammer eingerichtet ist. Der Widerruf eines Vorsorgeauftrags ist bis zum Eintritt einer Urteilsunfähigkeit jederzeit möglich. Danach kann die Erwachsenenschutzbehörde bei einer Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person korrigierend eingreifen. Zusammengefasst ist es heute möglich, unabhängig von den zuständigen staatlichen Behörden selber für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit vorzusorgen. Es lohnt sich, von diesem gestärkten Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu machen.   Weitere Hinweise und Musterdokumente Schweiz: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Deutschland:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz Österreich: Bundesministerium für Justiz
*lic. iur. HSG, Rechtsanwalt und Notar, ist in den Bereichen Wirtschaftsrecht, Erbrecht und Nachlassplanung sowie Heil- und Lebensmitterecht tätig. Als öffentlicher Notar nimmt er Beglaubigungen und Beurkundungen vor.

Veröffentlicht online am 4 Dez., 2015

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