Seit der Abstimmung über eine Volkspension von 1972 besteht seit 01.01.1985 die berufliche Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG), die sogenannte 2. Säule.
Ziel war es, mit einer staatlichen Versicherung (1. und 2. Säule) 60 Prozent des durchschnittlichen Lohnes abzudecken. Die 1. Säule/Staatliche Vorsorge AHV/IV (dient der Existenzsicherung) und die 2. Säule/Berufliche Vorsorge BVG sollen zusammen die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Zur Vorsorge zählt ebenfalls die 3. Säule/Individuelle private Vorsorge, welche in die gebundene und freie auf geteilt wird.
Obligatorisch versichert werden Angestellte, die ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von mindestens CHF 21'150.00, die sogenannte Eintrittsschwelle, erreichen. Mit der Vollendung des 17. Altersjahres bis zur Erreichung des 24. Altersjahres sind die Risiken Tod und Invalidität bei Krankheit abgedeckt. Ab Alter 25 wird dann zusätzlich für das Alter angespart. Versichert ist das Jahreseinkommen gemäss Gesetz von zur zeit bis
CHF 84'600.00 abzüglich dem Koordinationsabzug von CHF 24'675.00, das ergibt ein versichertes Gehalt von CHF 59'925.00.
Eine Herausforderung für die Zukunft wird sein, Berufseinsteigerinnen die Möglichkeit zu geben, für das Alter eine Rente zu versichern, die einen angemessenen dritten Lebensabschnitt ermöglicht. Dies kann mit erhöhten Sparprämien, frühzeitigem Sparbeginn (vor 25 Jahre), späterer Pensionierung oder Herabsetzung der Eintrittsschwelle erreicht werden. Durch das Nein bei der Abstimmung Altersreform 2020 sind die Politikerinnen gefordert, einen nachhaltigen und mehrheitsfähigen Vorschlag vor das Volk zu bringen, damit die 2. Säule weiterhin eine echte Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung bleibt.
Die Altersvorsorge wird von jeder versicherten Person individuell gebildet ab 25 Jahre bis zur Erreichung des Pensionierungsalters. Das angesparte Alterskapital (Altersguthaben) wird für die Finanzierung der Altersrente verwendet. Während der Erwerbszeit wird die Sparprämie (Altersgutschrift) auf dem individuellen Konto geäufnet und verzinst. Das angesparte gesetzliche Altersguthaben wird bei Pensionierung mit dem Mindestumwandlungssatz von zurzeit 6,8 Prozent in eine Altersrente umgewandelt. Anspruch auf die Rente hat die ver sicherte Person lebenslänglich.
Die Invalidenvorsorge in der Beruflichen Vorsorge beinhaltet die Invalidenrente und die Invalidenkinderrente. Beide sind vom hochgerechneten Altersguthaben ohne Zins abhängig. Dabei entspricht die Invalidenrente 6,8 Prozent vom Altersguthaben und die Invalidenkinderrente 20 Prozent der Invalidenrente. Voraussetzung für den Anspruch der IV-Rente ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent gemäss der Invalidenversicherung der 1. Säule. Bezügerinnen einer IV-Rente haben für jedes Kind, bis zur Vollendung des 18. Altersjahres oder solange in Erstausbildung bis zum 25. Altersjahr, Anspruch auf eine Rente.
Die Hinterlassenenvorsorge kommt zum Tragen, wenn ein überlebender Ehegatte (Mann oder Frau) da ist. Für Waisen wird eine Rente fällig, wenn sie die gleichen Voraussetzungen wie bei der Invalidenkinderrente erfüllen. Die Hinterlassenenrente ist lebenslänglich. Bei den meisten Sammelstiftungen kann der überlebende Ehegatte zwischen der Rente oder der Kapitalabfindung wählen.
Da die Risikoleistungen Tod und Invalidität vom hochgerechneten Altersguthaben abhängig sind, ist es sehr wichtig, alle Freizügigkeitsleistungen in die aktuelle Pensionskasse einzubringen.
Findet ein Stellenwechsel statt, wird eine Austrittsleistung fällig, Freizügigkeitsleistung genannt. Diese Freizügigkeitsleistung oder auch Freizügigkeitsguthaben wird an die Vorsorgeeinrichtung der neuen Arbeitgeberin überwiesen. Findet kein neuer Stellenantritt statt, kann das Guthaben auf ein Freizuügigkeitskonto bei einer Bank oder Versicherung überwiesen werden. Bleibt die Sammelstiftung ohne Nachricht der versicherten Person, wird das Freizügigkeitsguthaben frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach Austritt automatisch an die Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen.
Immer wieder hört man von vergessenen Freizügigkeitsleistungen, welche in der Höhe von mehreren Milliarden bei der Stiftung Auffangeinrichtung liegen. Die Zentralstelle zweite Säule hilft Versicherten bei der Suche nach Guthaben
(www. verbindungsstelle.ch).
Bei Arbeitslosigkeit sind die Risiken Tod und Invalidität weiter hin bei der Stiftung Auffangeinrichtung obligatorisch versichert in der Beruflichen Vorsorge. Die Prämie wird zu 50 Prozent von der arbeitslosen Person und zu 50 Prozent von der Arbeitslosenkasse getragen.
Jede Firma kann grundsätzlich die eigenen Vorsorgeleistungen bei der angeschlossenen Sammelstiftung definieren, sie darf die gesetzlichen Leistungen wie vorher erwähnt nicht verletzen. Daher ist es sehr wichtig, dass Sie Ihren Vorsorgeausweis gut durchsehen, die staatliche Vorsorge mit der privaten Vorsorge abstimmen und den eigenen Bedarf eruieren. Selbstständige Unternehmerinnen können bereits heute die Vorsorgeleistungen ihrem Bedarf anpassen.
Zu beachten ist vor allem bei teilzeitbeschäftigten Personen, dass der Beschäftigungsgrad berücksichtigt wird. Ein Vorteil für die versicherten Personen entsteht, wenn die Leistungen in Prozent vom versicherten Lohn abgedeckt sind. Erwerbstätige, die im Jahr über CHF 84'600.00 verdienen, sollten eine Abdeckung über den obligatorischen Leistungen haben, dies entspricht der überobligatorischen Versicherung.
Nehmen Sie sich Zeit und verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Vorsorgesituation. Die Vorsorgespezialistinnen der Zürcher Kantonalbank helfen Ihnen gerne bei der detaillierten Analyse, damit auch Sie das Buch der sieben Siegel öffnen können.
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